Satzung

der Wirtschaftlichen Vereinigung Bentwisch e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrung der gemeinsamen sozial- und gesellschaftspolitischen Belange der Mitglieder in deren Eigenschaft als Unternehmer und Arbeitgeber sowie die Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben verfolgt:

  • die Veranlassung von Maßnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Bentwisch sowie zur Schaffung von Rahmenbedingungen für eine effiziente wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder;

  • die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten;

  • mit anderen Wirtschaftsvereinen Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen;

  • durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien ständig über geplante und durchgeführte Projekte, Maßnahmen und etwaige Probleme, Anliegen und Wünsche des Vereins und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen;

  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Perspektiv- und Themenabende), auf denen aktuelle Themen mit Unternehmensrelevanz vorgestellt und besprochen werden;

  • die Veranlassung von Maßnahmen zur Nachwuchsförderung für die Mitglieder;

  • das Sponsoring von in Bentwisch ansässigen Einrichtungen, wie z.B. Schulen und Sportvereinen, sowie einzelnen Veranstaltungen und Initiativen, die dem Zweck des Vereins mittelbar oder unmittelbar dienlich sind.

 

  1. Der Zweck des Vereins ist gemäß § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Verein ist nicht parteipolitisch im Sinne des Parteiengesetzes tätig. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und aufgrund ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  2. Eine Begünstigung einer oder mehrerer Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen ist ausgeschlossen.

  3. Die Amtsinhaber sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung kann gewährt werden, falls der Arbeitsumfang das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt und eine gesonderte Vereinbarung über eine Vergütung durch den Vorstand beschlossen und mit der betreffenden Person schriftlich vereinbart wurde.

 


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen

 

Wirtschaftliche Vereinigung Bentwisch e. V.“

 

  1. Sitz des Vereins ist Bentwisch.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können (volljährige und voll geschäftsfähige) natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die in der Gemeinde Bentwisch oder in den an die Gemeinde Bentwisch unmittelbar angrenzenden Gemeinden ein Unternehmen betreiben. Darüber hinaus können solche natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen Vereinsmitglieder werden, wenn deren Mitgliedschaft eine Unterstützung und Förderung der Vereinszwecke in der Gemeinde Bentwisch erwarten lässt. Bereits bestehende Mitgliedschaften bleiben von einer Änderung der vorstehenden Regelungen unberührt.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist in Textform an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Mitgliedsantrags entscheidet. Die Entscheidung des Vorstands ist auch im Fall einer ablehnenden Entscheidung verbindlich. Der Vorstand wird dem Anmeldenden seine Entscheidung in Textform mitteilen. Über eine erneute Anmeldung des Anmeldenden muss der Vorstand erst nach Ablauf von drei Jahren ab der ablehnenden Entscheidung des zuvor gestellten Antrags beschließen.

  3. Die Mitgliedschaft wird beendet

 

  1. bei natürlichen Personen durch Tod, Einstellung des Unternehmens, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der natürlichen Person bzw. durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person oder Personenvereinigung bzw. durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

  2. durch Austritt, der nur mit einer Frist von einem Monat zum Kalenderjahresende in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

  3. durch Ausschließung, die durch den Vorstand beschlossen wird, wenn

    1. für mindestens zwölf Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind,

    2. das Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen in erheblichem Maße verstoßen hat oder trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen sie verstößt; in der Abmahnung ist auf diese Konsequenz hinzuweisen.

 

Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied zeitnah nach der Beschlussfassung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, durch Mitteilung in Textform von der Ausschließung in Kenntnis. Das Mitglied scheidet mit Zugang der Mitteilung über die Ausschließung aus dem Verein aus.

 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt der Ernennung nicht Mitglied des Vereins sind. Ehrenmitglied kann auch werden, wer keine Unternehmereigenschaft gemäß Absatz 1 besitzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder; Mitgliedsbeiträge und Spenden

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zur entsprechenden Beschlussfassung im Rahmen der nächsten ordentlichen Sitzung des Vorstands bzw. der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stellen.

  2. Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die Wettbewerbsregeln einzuhalten. Zudem haben sie im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Regelungen der Satzung zu beachten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Höhe und Fälligkeit dieses Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung des Vereins, welche vom Vorstand errichtet und von der Mitgliederversammlung festgestellt wird. Die Beitragsordnung bleibt solange in Kraft, bis sie durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geändert wird.

  4. Soweit dem Verein Spenden zufließen, werden die Mitglieder in der auf die Spende folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders informiert.

 


§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 


§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss an die letzte dem Vorstand bekannte Email-Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versendet werden. Dem Vorstand steht es frei, den Termin der Mitgliederversammlung im Vorfeld der Einladung unter Zuhilfenahme frei zugänglicher und geeigneter Programme mit den Mitgliedern abzustimmen. Die Form- und Fristerfordernisse für die Einladung zur Mitgliederversammlung bleiben davon unberührt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies in Textform gegenüber dem Vorstand verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

 

  1. die Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

  2. Satzungsänderungen,

  3. die Auflösung des Verein,

  4. die Genehmigung des Geschäftsberichts, des Finanzberichts des jeweils vergangenen Geschäftsjahres sowie den Haushaltsplan für das laufende bzw. künftige Geschäftsjahr,

  5. die Beitragsordnung sowie weitere Vereinsordnungen,

  6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens und

  7. über sonstige, vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegte Anträge.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorsehen. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  2. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Zur Vertretung ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu Beginn der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter Protokollführer unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf gesonderte Anfrage, ansonsten in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.


§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie bis zu zwei Beisitzern.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften, die einen Geschäftswert von 3.000,00 € überschreiten, ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein Amtsnachfolger gewählt werden.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß dem vorstehenden Absatz 1 anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die den übrigen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach der Vorstandssitzung in Textform zur Verfügung zu stellen ist.

  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

  7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 


§ 8 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

  3. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

 


 

Die vorstehende Satzung der Wirtschaftlichen Vereinigung Bentwisch e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 05.03.2019 beschlossen.